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§ 8 Absatz 1 Satz 1 BBesG
(1)
1
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden seine Dienstbezüge gekürzt.
Verweis auf
§ 8 Absatz 1 Satz 1 BBesG
von
§ 73 Satz 1 BBesG