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§ 3 Absatz 3 BBesG
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
Verweis auf
§ 3 Absatz 3 BBesG
von
§ 57 Absatz 2 Satz 3 BBesG