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§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BBesG
5.
Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht.
Verweis auf
§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BBesG
von
§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG