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§ 27 Absatz 6 Satz 2 BBesG
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Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 27 Absatz 6 Satz 2 BBesG
von
§ 42a Absatz 2 Satz 2 BBesG