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§ 27 Absatz 3 BBesG
(3)
1
Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7.
2
Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre.
3
Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in
§ 28 Absatz 5
nicht etwas Anderes bestimmt ist.
4
Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
Verweis auf
§ 27 Absatz 3 BBesG
von
§ 28 Absatz 2 Satz 3 BBesG