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§ 27 Absatz 2 BBesG
(2)
1
Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach
§ 28 Absatz 1 bis 3
anerkannt werden.
2
Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird.
3
Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen.
4
Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.
Verweis auf
§ 27 Absatz 2 BBesG
von
§ 28 Absatz 1 Satz 1 BBesG