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§ 24 Absatz 6 Satz 3 BBG
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Wird ihnen das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dürfen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.
Verweis auf
§ 24 Absatz 6 Satz 3 BBG
von
§ 19a Satz 5 BBesG