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§ 18 Absatz 1 Satz 2 BBesG
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Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.
Verweis auf
§ 18 Abs. 1 Satz 2 BBesG
von
§ 18 Absatz 2 Satz 3 BBesG