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§ 14 Absatz 1 BBesG
(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 BBesG
von
§ 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG