Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 53 Absatz 4 BBG
(4)
1
Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden.
2
Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird.
3
Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein.
4
Sie muss vor dem 1. Januar 2021 beginnen.
5
Eine Bewilligung nach
§ 9 Absatz 2
der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich.
6
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.
Verweis auf
§ 53 Absatz 4 BBG
von
§ 6 Absatz 4 Satz 1 BBesG