§ 93 Absatz 3 BBG
(3) 1Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2021 beginnt,
4.
sie in einem festgelegten Restrukturierungs- oder Stellenabbaubereich beschäftigt sind und
5.
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
2Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstrecken. 3Altersteilzeit nach Satz 1 kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden.
§ 93 Absatz 4 BBG
(4) 1Beamtinnen und Beamten ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 4 und 5 Altersteilzeit im Rahmen einer Quote von 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der obersten Dienstbehörden einschließlich ihrer Geschäftsbereiche zu bewilligen. 2Die Bewilligung von Altersteilzeit ist ausgeschlossen, wenn diese Quote durch die Altersteilzeitverhältnisse nach Satz 1 und den Absätzen 1 bis 3 ausgeschöpft ist oder der Bewilligung dienstliche Belange entgegenstehen.