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§ 5a Absatz 1 Satz 1 EUrlV
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Verringert sich bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, so bleibt der bis dahin erworbene Erholungsurlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 2003/88/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe nicht erfüllt werden konnte:
1.
Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
2.
durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit (
§ 96 Absatz 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes),
3.
Beschäftigungsverbot nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
4.
Dienstunfähigkeit nach
§ 44
des Bundesbeamtengesetzes,
5.
begrenzte Dienstfähigkeit nach
§ 45
des Bundesbeamtengesetzes.
Verweis auf
§ 5a Absatz 1 Satz 1 EUrlV
von
§ 6 Absatz 1 Satz 2 BBesG