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§ 4 Absatz 1 Nummer 1 BauSparkG
1.
Gelddarlehen gewähren, die der Vorfinanzierung oder der Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer dienen (Vorfinanzierungskredite oder Zwischenfinanzierungskredite);
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 BauSparkG
von
§ 14 Satz 1 BausparkV