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§ 6 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG
(1)
1
Die Zuteilungsmasse im Sinne des
§ 1 Absatz 6
darf nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, verwendet werden.
§ 10 Satz 1 Nummer 1 BauSparkG
1.
die näheren Voraussetzungen für die zwischenzeitliche Verwendung der Mittel der Zuteilungsmasse nach
§ 6 Absatz 1
;
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Satz 1 Nummer 1 BauSparkG
von
§ 14 Satz 1 BausparkV