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§ 5 Absatz 4 Nummer 1 BauSparkG
1.
müssen die Erfüllbarkeit der von der Bausparkasse übernommenen Verpflichtungen dauerhaft gewährleistet erscheinen lassen, insbesondere bezogen auf ihre gesamte Laufzeit ein angemessenes Verhältnis zwischen den Leistungen der Bausparer und denen der Bausparkasse (individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis) aufweisen und
Verweis auf
§ 5 Absatz 4 Nummer 1 BauSparkG
von
§ 4 Absatz 2 Satz 1 BausparkV