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§ 20 Absatz 1 AktG
(1)
1
Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2
Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt
§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4
.
§ 20 Absatz 4 AktG
(4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (
§ 16 Abs. 1
) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Verweis auf
§ 20 Abs. 1 oder Abs. 4 AktG
von
§ 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AktG