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§ 8 Absatz 4 BausparkV
(4) Zur Sicherung einer kollektiv bedingten Zinsspanne im Sinne des
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
des Gesetzes über Bausparkassen kann die Bausparkasse für den Fall, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ist-Zinsertrag (
§ 7 Absatz 2
) und dem Soll-Zinsertrag (
§ 7 Absatz 3
), negativ ist, bis zu acht Zehntel dieses negativen Unterschiedsbetrags dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zum Ende des Geschäftsjahres entnehmen.
Verweis auf
§ 8 Absatz 4 BausparkV
von
§ 2 Absatz 1 Satz 1 BausparkV