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§ 192 Absatz 2 Nummer 3 AktG
3.
zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses.
Verweis auf
§ 192 Absatz 2 Nummer 3 AktG
von
§ 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AktG