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§ 5 Absatz 2 Nummer 7 BauSparkG
7.
eine die Belange der Bausparer wahrende vereinfachte Abwicklung der Bausparverträge im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse oder der Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse durch die Aufsichtsbehörde.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauSparkG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 2 BauSparkG