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§ 3 Absatz 6 BauSparkG
(6)
1
Liegen nach den Ergebnissen der von den Bausparkassen nach den Regelungen des
§ 8 Absatz 4
zu verwendenden bauspartechnischen Simulationsmodelle die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 4
nicht vor, so hat die Bausparkasse dies unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
2
Die Bausparkasse hat der Bundesanstalt zudem auf Anforderung aktuelle Ergebnisse eines bausparspezifischen Simulationsmodells vorzulegen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
Verweis auf
§ 3 Absatz 6 BauSparkG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 13 BauSparkG