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§ 14 Absatz 1 Satz 4 BauSparkG
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Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Übertragung die Belange der Bausparer der übertragenden oder der übernehmenden Bausparkasse gefährdet werden.
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 Satz 4 BauSparkG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe j BauSparkG