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§ 5 Absatz 5 Satz 1 BauSparkG
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Legt eine Bausparkasse für die gleiche Zuteilungsmasse Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge unterschiedlichen Inhalts zugrunde, sind diese so zu gestalten, dass zwischen ihnen eine weitgehende Ausgewogenheit gewährleistet ist.
Verweis auf
§ 5 Absatz 5 Satz 1 BauSparkG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b BauSparkG