Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 6 Absatz 2 Satz 6 BauSparkG
6
Die Bausparkasse darf am Ende eines Geschäftsjahres diesen Sonderposten auflösen, soweit er zu diesem Zeitpunkt 3 Prozent der Bauspareinlagen übersteigt.
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 Satz 6 BauSparkG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 9 BauSparkG