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§ 6 Absatz 2 Satz 1 BauSparkG
(2)
1
Bausparkassen haben zur Wahrung der Belange der Bausparer einen Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" zu bilden, der Folgendes absichert:
1.
die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten und
2.
die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zinsspanne.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 BauSparkG
2
Hierzu müssen Überschüsse aus einer Anlage der Kollektivmittel dem Sonderposten zugeführt werden, und zwar in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem erzielten Ertrag aus der Anlage der Kollektivmittel und dem Zinsertrag, der sich bei Anlage der gesamten Kollektivmittel in Bauspardarlehen ergeben hätte (Mehrerträge).
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 BauSparkG
von
§ 10 Satz 1 Nummer 8 BauSparkG