Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 16 Absatz 1 BauSparkG
(1)
1
Beschließt eine Bausparkasse, ihren Geschäftsbetrieb einzustellen, oder ordnet die Bundesanstalt die Abwicklung der Geschäfte einer Bausparkasse nach
§ 2 Absatz 6
an, so ist die Bausparkasse im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Belange der Bausparer abzuwickeln.
2
Soweit dies zur Abwendung von Nachteilen für die Belange der Bausparer erforderlich erscheint, hat sich die Bausparkasse um eine Übertragung ihres Bauspargeschäfts auf eine andere Bausparkasse nach
§ 14 Absatz 1
zu bemühen.
3
§ 2 Absatz 5
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 16 Abs. 1 BauSparkG
von
§ 2 Absatz 7 Satz 2 BauSparkG