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§ 8 Absatz 1 BauSparkG
(1)
1
Die Bausparkasse muss über ein dem
§ 25a Absatz 1
des Kreditwesengesetzes entsprechendes, auf ihre Belange ausgerichtetes eigenständiges Risikomanagementsystem verfügen.
2
Dies umfasst insbesondere auch Verfahren und Methoden zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 4
laufend vorliegen.
Verweis auf
§ 8 Absatz 1 BauSparkG
von
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BauSparkG