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§ 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB
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Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Verweis auf
§ 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB
von
§ 249 Absatz 1 Satz 1 BauGB