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§ 272 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HGB
1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
§ 272 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HGB
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
§ 272 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 HGB
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
Verweis auf
§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB
von
§ 150 Absatz 3 Satz 1 AktG