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§ 6 Absatz 2 MaSanV
(2) Es ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem richtig, vollständig und aktuell sind.
Verweis auf
§ 6 Absatz 2 MaSanV
von
§ 23 Absatz 5 Satz 1 MaSanV