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§ 113 Absatz 5 BauGB
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.
Verweis auf
§ 113 Absatz 5 BauGB
von
§ 226 Absatz 3 Satz 4 BauGB