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§ 12 Absatz 3 SAG
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde fordert die Institute auf, einen Sanierungsplan vorzulegen, und bestimmt dafür eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf; auf Antrag des Instituts kann die Aufsichtsbehörde die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
2
In der Aufforderung hat die Aufsichtsbehörde auch anzugeben, ob für das Institut vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Inhalt und den Detaillierungsgrad des Sanierungsplans gemäß
§ 19 Absatz 1 Nummer 1
und in Bezug auf die Frist für die Aktualisierung des Sanierungsplans gemäß
§ 19 Absatz 1 Nummer 2
gelten.
3
Die Institute reichen den Sanierungsplan der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ein.
Verweis auf
§ 12 Absatz 3 SAG
von
§ 19 Absatz 3 Satz 2 MaSanV