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§ 7 Absatz 7 MaSanV
(7)
1
Indikatoren sind grundsätzlich einzeln zu betrachten.
2
Ist die Einzelbetrachtung eines Indikators nicht geeignet, einen Krisenfall im Sinne des
§ 12 Absatz 1 Satz 2
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuzeigen, sind Indikatoren zu kombinieren, sofern und soweit die Aufsichtsbehörde nicht etwas anderes bestimmt.
3
Dies gilt nicht für die verpflichtenden Indikatoren aus den Kategorien Kapital und Liquidität nach Anlage 1.
4
Werden Indikatoren kombiniert, so hat das Institut diese Kombination im Sanierungsplan detailliert zu beschreiben und nachvollziehbar darzulegen, warum eine Einzelbetrachtung nicht geeignet und die gewählte Kombination angemessen ist.
Verweis auf
§ 7 Absatz 7 MaSanV
von
§ 9 Absatz 4 Satz 2 MaSanV