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§ 13 Absatz 1 SAG
(1) Die Ausgestaltung des Sanierungsplans ist abhängig von Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos.
Verweis auf
§ 13 Absatz 1 SAG
von
§ 3 Satz 1 MaSanV