4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des
§ 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des
§ 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)