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§ 113 Absatz 2 VVG
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht.
Verweis auf
§ 113 Absatz 2 VVG
von
§ 15a Absatz 1 Satz 1 MaBV