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§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO
1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
Verweis auf
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO
von
§ 10 Absatz 3 Satz 1 MaBV