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§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO
1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des
§ 34i Absatz 1 Satz 1
, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
Verweis auf
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO
von
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 MaBV