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§ 14 Absatz 2 Satz 1 KWG
(2)
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Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von einem oder mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen.
Verweis auf
§ 14 Absatz 2 Satz 1 KWG
von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 GroMiKV