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§ 19 Absatz 1 Satz 2 KWG
2
Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind
1.
Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
2.
Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
3.
im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
4.
Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,
5.
Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
6.
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,
7.
Beteiligungen,
8.
Anteile an verbundenen Unternehmen,
9.
(weggefallen)
10.
sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 Satz 2 KWG
von
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GroMiKV