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§ 5 GroMiKV
§ 5 Anzeige der Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1
Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Artikel 94 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Gebrauch, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unbeschadet der Meldepflicht nach Artikel 94 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
unverzüglich anzuzeigen.
2
Gleiches gilt, wenn ein Institut die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Artikels 94 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erfüllt sind.
Verweis auf
§ 5 GroMiKV
von
§ 6 Absatz 1 Satz 2 GroMiKV