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§ 5 Absatz 7 COVInsAG
(7)
1
Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung oder Eigenverwaltung an, so ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
2
Dies gilt auch, wenn die vorläufige Eigenverwaltung oder Eigenverwaltung aufgehoben wird.
Verweis auf
§ 5 Absatz 7 COVInsAG
von
§ 6 Satz 3 COVInsAG