Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 19 Absatz 2 Satz 1 InsO
(2)
1
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Verweis auf
§ 19 Absatz 2 Satz 1 InsO
von
§ 4 Satz 1 COVInsAG