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§ 13a Absatz 3 BauGB
(3)
1
Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Absatz 4
aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des
§ 3 Absatz 1
stattfindet.
2
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2
verbunden werden.
3
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.
Verweis auf
§ 13a Absatz 3 BauGB
von
§ 214 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 BauGB