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§ 4 CorSurV
§ 4 Transparenz
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:
1.
die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben,
2.
die Höhe der Verwaltungskosten nach
§ 2 Absatz 6
.
Verweis auf
§ 4 CorSurV
von
§ 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 CorSurV