§ 1 Absatz 1 Satz 1 CorSurV
(1) 1Laboratorien und die in § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland Untersuchungsmaterial und Isolate von Krankheitserregern in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 untersuchen und eine Vollgenomsequenzierung des Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen (Untersuchungsstellen), sind verpflichtet, für jeden einzelnen Fall einer Vollgenomsequenzierung folgende Angaben zum Zweck der Überwachung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirussurveillance) in pseudonymisierter Form an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:
1.
assemblierte Vollgenomsequenzen von Isolaten des SARS-CoV-2 in einer durch das Robert Koch-Institut definierten Form,
2.
Angabe des sequenzierungsbezogenen Pseudonyms.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 CorSurV
2Sofern bei den Untersuchungsstellen vorhanden, sind auch folgende Angaben zu übermitteln:
1.
Angaben zum Einsender,
2.
Datum der Probengewinnung,
3.
Art der Probe,
4.
verwendete Sequenzierungstechnologie,
5.
Angaben über den Verdacht auf Mutationen aus der vorherigen Diagnostik.