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§ 6 Absatz 3 Satz 1 CoronaImpfV
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Die zuständigen Stellen können hinsichtlich der Errichtung, Organisation und des Betriebs der Impfzentren einschließlich der mobilen Impfteams mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen geeigneten Dritten zusammenarbeiten und hierüber Vereinbarungen schließen; geeignete Dritte im Rahmen der Organisation von mobilen Impfteams können insbesondere Krankenhäuser und Betriebsärzte sein.
Verweis auf
§ 6 Absatz 3 Satz 1 CoronaImpfV
von
§ 14 Satz 1 CoronaImpfV