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§ 11 Absatz 4 CoronaImpfV
(4)
1
Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3.
2
Es informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über das nach Satz 1 bestimmte Verfahren der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
Verweis auf
§ 11 Absatz 4 CoronaImpfV
von
§ 12 Absatz 2 Satz 1 CoronaImpfV