Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 6 Absatz 1 CoronaImpfV
(1)
1
Leistungen nach
§ 1 Absatz 1
werden in Impfzentren und durch mobile Impfteams, die den Impfzentren angegliedert sind, erbracht.
2
Die Impfzentren werden von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben.
3
Der Bund kann zur Durchführung von Schutzimpfungen bei den Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes und bei den Beschäftigten des Bundes, insbesondere bei Personen, die als Funktionsträger in relevanter Position tätig sind, eigene Impfzentren betreiben.
4
Solange der Bund keine eigenen Impfzentren betreibt, werden Leistungen für die in Satz 3 genannten Anspruchsberechtigten durch die Impfzentren und mobilen Impfteams der Länder erbracht.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 CoronaImpfV
von
§ 10 Absatz 4 Satz 1 CoronaImpfV