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§ 4 Absatz 1 Nummer 3 CoronaImpfV
3.
bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Nummer 3 CoronaImpfV
von
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 CoronaImpfV