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§ 3 Absatz 1 Nummer 3 CoronaImpfV
3.
bis zu zwei enge Kontaktpersonen
a)
von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1
, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
b)
von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 CoronaImpfV
von
§ 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 CoronaImpfV